Actum den
21. Febr. 1706
Wird der Organist in
der Neuen Kirchen Bach vernommen, wo er unlängst so lange geweßen, vnd bey wem
er deßen verlaub genommen?
Ille
Er sey zu
Lübeck geweßen vmb daselbst ein vnd anderes in seiner Kunst zu begreiffen, habe
aber zu vorher von dem Herrn Superintend verlaubnüß gebethen.
Dn Superintd.
Er habe nur
auf 4. Wochen solche gebethen, sey aber wohl 4. mahl so lange außenblieben.
Ille.
Hoffe das
orgelschlagen würde unterdeßen von deme, welchen er hiezu bestellet, dergestalt
seyn versehen worden, daß deßwegen keine Klage geführet werden können.
Nos
Halthen Ihm
vor daß er bißher in dem Choral viele wunderliche variationes gemachet,
viele frembde Thone mit eingemischet, daß die Gemeinde drüber confundiret
worden. Er habe ins künfftige wann er ja einen tonum peregrinum mit
einbringen wolte, selbigen auch außzuhalthen, vnd nicht zu geschwinde auf etwas
anders zu fallen, oder wie er bißher im brauch gehabt, gar einen Tonum
contrarium zu spiehlen. Nechst deme sey gar befrembdlich, daß er bißher gar
nichts musiciret worden, deßen Ursach er geweßen, weiln mit den Schühlern
er sich nicht comportiren wollen, Dahero er sich zu erclähren, Ob er so
wohl Figural alß Choral mit den Schühlern spiehlen wolle? Dann man
ihm keinen Capellmeister halthen könne. Da ers nicht thuen wolte, solle ers nur categorice von
sich sagen, damit andere gestalt gemachet vnd iemand der dießes thäte, bestellet
werden könne. |
Ille
Würde man, ihm
einen rechtschaffenen Director schaffen, wolte er schon spiehlen.
Res.
Soll binnen 8. tagen sich erclähren.
Eod.
Erscheint der Schühler Rambach vnd wird Ihm gleichfalß vorhalt gethan wegen der Disordres so
bißher in der Neuen Kirchen zwischen denen Schühlern vnd dem Organisten passiret.
Ille
Der Organist
Bach habe bißhero etwas gar zu lang gespiehlet, nachdem ihm aber vom Herrn Superint deswegen
anzeige beschehen, währe er gleich auf das andere extremum gefallen, vnd
hätte es zu kurtz gemachet.
Nos
Verweißen ihm
daß er leztverwichenen Sontags unter der Predigt in Weinkeller gangen.
Ille
Sey ihm leid,
solte nicht mehr geschehen, vnd hatten ihm bereits die Herren Geistlichen
deswegen hart angesehen. Der Organist hätte sich über ihn wegen des Dirigirens
nicht zu beschwehren, indeme nicht Er sondern der Junge Schmid es verrichtet
Nos
Er müße sich
künfftig gantz anders vnd beßer alß bißher er gethan, anstellen, sonst würde das
guthe, so man ihm zugedacht wieder eingezogen werden. Hätte er gegen den Organisten
etwas zu errinnern, solle ers gehörigen orths an|bringen, vnd sich nicht selbst
recht geben, sondern sich dergestalt zu bezeigen, daß man mit ihn zufrieden seyn
könne, welches er versprochen. Ist auch hierauf dem Canzley Diener anbefohlen,
dem Rectori zu sagen, daß er Rambachen 4. Tage nach einander 2.
Stunden ins Carcer gehen laßen solle.
Quelle:
Bach-Dokumente, Band 2, Nr. 16
Actum den
11. Novemb. 706.
Wird dem Organisten
Bachen vorgestellet, daß er sich zu erclähren, ob wie ihm bereits anbefohlen er
mit denen Schühlern musiciren wolle oder nicht; dann wann er keine
schande es achte bey der Kirchen zu seyn, vnd die Besoldung zu nehmen, müste er
sich auch nicht schähmen mit den Schühlern so darzu bestellet so lange biß ein
anderes verordnet, zu musiciren. Dann es sey das absehen daß dieselbe
sich exerciren sollen, vmb dereinsten zur music sich beßer gebrauchen zu
laßen.
Ille
Will sich
deswegen schrifftlich erclähren.
Nos
Stellen ihm
hierauf ferner vor auß was macht er ohnlälngsten die frembde Jungfer auf das Chor biethen
vnd musiciren laßen
Ille
habe M.
Uthen darvon gesaget.
Quelle:
Bach-Dokumente, Band 2, Nr. 17